In vielen Erbangelegenheiten stellt sich zum einen immer wieder die Frage, ob und wie Nachlassgegenstände verkauft werden können, welchen Wert die Gegenstände haben und ob sich hierfür eine am Kauf interessierte Person findet. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. Starke als Nachlasspfleger und als Vertreter für Erbengemeinschaften werden wir außerdem regelmäßig von interessierten Personen mit Kaufanfragen kontaktiert.
Insbesondere für Erbengemeinschaften, die sich auseinandersetzen wollen, sind wir häufig damit betraut, Nachlassgegenstände zum Verkauf anzubieten bzw. den Kontakt zwischen Erben und Kaufinteressenten herzustellen und die Abwicklung des Verkaufs zu begleiten.
Regelmäßig stehen folgende Nachlassgegenstände zum Verkauf:
kümmert sich seit Jahren für seine Mandant*innen um die
Beratung, Vertretung und Durchsetzung von Ansprüchen als enterbter Abkömmling (Auskunftsanspruch, Anspruch auf Wertermittlung, Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch),
Beratung und Vertretung gegenüber enterbten Abkömmlingen (Erstellung von Nachlassverzeichnissen, Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen, Berücksichtigung besonderer Leistungen, bspw. Pflege, Berechnung von Ansprüchen),
Beratung und Vertretung als Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft (Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, Anspruch auf Auseinandersetzung).
Auch hier zeigt die Erfahrung: Die frühzeitige Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Erbrecht spart Ihnen häufig Geld, Zeit und Nerven.
Unsere Ansprüche an uns selber sind hoch.
Deswegen freuen wir uns über die zahlreichen positiven Bewertungen auf Anwalt.de.
Überzeugen Sie sich selber. Wir sind für Sie da.