Auch wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer möglicherweise direkt nach dem Unfall Ihnen die Regulierung des Schadens zugesagt hat, so ist es dennoch sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Denn Sie müssen folgendes berücksichtigen: Auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung zunächst freundlich die Erstattung des unfallbedingten Schadens zusagt, so hat sie doch völlig andere Interessen als Sie. Die Versicherung möchte den geringstmöglichen Schadensersatz an Sie leisten. Sie möchten jedoch den Schadensersatz erhalten, der Ihnen nach dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusteht. Bei der Erstattung von Sachschäden gibt es kaum eine Schadensposition, die nicht rechtlich umstritten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH vom 29.10.2019-VI ZR 45/19) hat dazu ausgeführt:
„…Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge ‒ wie auch vorliegend ‒ bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird.“
Zudem sollten Sie in Fällen, in denen der Sachschaden über 750 € liegt, die Beauftragung eines freien Kfz-Sachverständigen in Erwägung ziehen. Ein Schadengutachten dient zum einen der Beweissicherung. Zum anderen kann in einem Gutachten auch die merkantile Wertminderung ermittelt werden, die in einem Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt wird.