ERBRECHT

ERBRECHT

  • Die Hauptperson ist tot, und der Rest streitet sich? Das muss nicht sein, wenn Sie frühzeitig daran denken, Ihr Erbe zu regeln.
  • Sie stehen in der Blüte des Lebens und Ihnen und Ihrer Familie geht es gut. Warum sorgen Sie nicht für den Fall vor, dass es unverhofft anders kommt?

Natürlich ist es unangenehm, sich Gedanken darüber zu machen, was sein soll, wenn Sie nicht mehr da sind. Im Alltag schieben Sie solche Gedanken lieber weit von sich. Ihnen geht es gut, Sie haben alles unter Kontrolle, was kann da schon passieren?

das testament

Wenn aber doch plötzlich etwas passiert?

Wollen Sie für diesen Fall alles geordnet haben?
Oder müssen Sie sich vorwerfen lassen, Sie hätten zwar immer alles unter Kontrolle gehabt, aber nicht vorgesorgt für den Fall, dass Sie nicht mehr da sind?

Unser Rat: Kümmern Sie sich und lassen Sie sich beraten! 

Vertrauen Sie der langjährigen Erfahrung und Expertise von Rechtsanwalt Dr. Starke bei der Gestaltung Ihres Testaments oder Erbvertrags, bspw. in folgenden Konstellationen:

  • Testamente für Patchworkfamilien
  • Geschiedenen-Testamente
  • Unternehmertestamente
  • Regelungen mit Minderjährigen
  • Berliner Testament

Unser Anspruch: Wir möchten eine Lösung erarbeiten, die für Sie maßgeschneidert ist.

der Erbfall

Eine nahestehende Person ist verstorben? Sie wollen wissen, ob Sie Erbe geworden sind? Was sollten Sie in rechtlicher Hinsicht beachten?

Der Tod einer nahestehenden Person stellt für die Angehörigen und Freunde eine traurige Ausnahmesituation dar. Oftmals kommt zur Trauer hinzu, dass innerhalb der Familie Konflikte, die über Jahrzehnte hinweg geruht haben, mit dem Tod eines Familienmitglieds wieder zutage treten.

In der ersten Zeit geht es hauptsächlich darum, die Bestattung zu organisieren und die Formalitäten zu erledigen. Häufig stellen sich aber bereits in dieser Zeit rechtliche Fragen, die keinen Aufschub erlauben, bspw. ob und wie Sie eine Erbschaft ausschlagen können.

Auch wenn es Ihnen eventuell pietätlos vorkommen mag: 
Zögern Sie nicht, zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt ist nachhaltiger als eine Eigenrecherche im Internet.

Häufig gestellte Fragen

Für konkrete Antworten in Ihrem Fall, beraten wie Sie gerne mit unserem Fachwissen.

Testament:

Wenn es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben die nächsten Angehörigen und ggf. die mit der verstorbenen Person verheiratete/verpartnerte Person.

  • Angehörige

Bei den Angehörigen kommt es auf den Grad der Verwandtschaft zur verstorbenen Person an. Die Angehörigen sind in verschiedene Erbenordnungen eingeteilt.

1. Erbenordnung
In der 1. Erbenordnung sind die Kinder und Kindeskinder der verstorbenen Person.

2. Erbenordnung
In der 2. Erbenordnung sind die Eltern und Geschwister der verstorbenen Person.

3. Erbenordnung
In der 3. Erbenordnung sind die Großeltern, die Onkel und Tanten und die Cousinen und Cousins der verstorbenen Person.

4. Erbenordnung
In der 4. Erbenordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, d. h. Großonkel und Großtanten etc.

Bei der gesetzlichen Erbfolge schließt jede nähere Erbenordnung die nachfolgenden Erbenordnungen aus. Wenn also Kinder (1. Erbenordnung) vorhanden sind, gelangen die Eltern und die Geschwister (2. Erbenordnung) nicht zur Erbfolge (sog. Parentelsystem).

  • Verheiratete/verpartnerte Person

Die gesetzliche Erbfolge sieht außerdem vor, dass neben den Angehörigen die Person erbt, die mit der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet/ verpartnert gewesen ist.

Die Erbquote bzw. der Erbanteil richtet sich danach, wie viele Angehörige vorhanden sind, wie die Angehörigen mit der verstorbenen Person verwandt sind und ob die verstorbene Person verheiratet/verpartnert war.

Angehörige

Die Erbquoten richten sich bei den Angehörigen nach der Zugehörigkeit zur Erbenordnung.

1. Erbenordnung
Bei der 1. Erbenordnung gilt das Stammesprinzip. Jedes Kind der verstorbenen Person stellt einen Stamm dar, der zu gleichen Teilen erbt.

2. Erbenordnung
Bei der 2. Erbenordnung (Eltern und Geschwister der verstorbenen Person) wird der Nachlass auf die beiden Eltern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben beide Eltern der verstorbenen Person noch, werden die Geschwister der verstorbenen Person keine Erben. Lebt ein Elternteil nicht mehr, entfällt dessen Erbteil auf die Geschwister.

3. Erbenordnung
Bei der 3. Erbenordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten und Cousins und Cousinen der verstorbenen Person) wird der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, entfällt dessen Erbteil auf seine Abkömmlinge, und teilt sich unter diesen Abkömmlingen nach den Stammesprinzip auf.

4. Erbenordnung
Bei der 4. Erbenordnung (und den darauffolgenden Erbenordnungen) erbt diejenige Person, die mit der verstorbenen Person am nächsten verwandt ist. Wenn mehrere Personen gleich nah verwandt sind, erben sie zu gleichen Teilen.

Verheiratete/verpartnerte Person

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner richtet sich danach, welcher Güterstand zum Zeitpunkt des Erbfalls gegolten hat und welcher Ordnung die daneben erbberechtigten Verwandten angehören.

  • Zugewinngemeinschaft:
    Neben den Abkömmlingen der verstorbenen Person ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner zu einem Viertel und neben den Eltern und Geschwistern bzw. Nichten und Neffen oder neben den Großeltern der verstorbenen Person zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel.
  • Gütergemeinschaft:
    Der überlebende Ehegatte ist neben den Abkömmlingen zu einem Viertel und neben den Eltern und Geschwistern bzw. Nichten und Neffen oder neben den Großeltern der verstorbenen Person zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gibt es nicht.
  • Gütertrennung:
    Wenn die verstorbene Person mehr als zwei Abkömmlinge hinterlassen hat, ist der überlebende Ehegatte zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen. Neben nur einem Kind erbt der überlebende Ehegatte mit einem hälftigen Erbteil. Neben zwei Kindern erbt der überlebende Ehegatte mit einer Quote von einem Drittel. Wenn die verstorbene Person keine Abkömmlinge hinterlassen hat, ist der neben den Eltern und Geschwistern bzw. Nichten und Neffen oder neben den Großeltern der verstorbenen Person zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen.

Hat die verstorbene Person keine Kinder und keine Eltern und Geschwister und keine Großeltern mehr, bekommt der Ehegatte die ganze Erbschaft.

Grundsätzlich kann jede Person ihren letzten Willen selbst regeln und damit bestimmen, wer ihren Nachlass bekommen soll bzw. wie sie ihren Nachlass verteilen möchte.

In dem Fall, in welchem eine die verstorbene Person ein Testament oder einen Erbvertrag mit einer letztwilligen Verfügung hinterlassen hat, richtet sich die Erbfolge üblicherweise nach der darin enthaltenen letztwilligen Verfügung.

Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Deswegen besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Über eine Ausschlagung sollte zum Beispiel nachgedacht werden, wenn man weiß, dass der Erblasser pleite war.

Die Erbschaft kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeschlagen werden. Das Gesetz sieht eine Frist von 6 Wochen vor. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, wann diese Frist beginnt. Außerdem sind Formvorschriften zu beachten. Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, sollten Sie deswegen möglichst schnell rechtlichen Rat einholen!

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen, um den Pflichtteil geltend zu machen. Auch insofern gilt: Wenden Sie sich zeitnah für eine Beratung an einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht.

Bei dem so genannten „Berliner Testament“ handelt es sich um eine allgemein bekannte und beliebte Gestaltung der Erbfolge für Eheleute mit Kindern.

Die Eheleute setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und regeln gleichzeitig die Erbfolge nach dem Ableben beider Partner. Der Zweck einer solchen Gestaltung ist, dass sich das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute mit dem Eintritt des Erbfalls nach dem ersten Ehegatten beim überlebenden Ehegatten vereint und der
beiderseitige Nachlass erst nach dem Tod des Längstlebenden „einheitlich“ an den oder die gemeinsam bestimmten Dritten als Schlusserben fällt.

Im Gegensatz zu dem als „Einheitslösung“ bezeichneten Berliner Testament sieht die „Trennungslösung“ eine so genannte Vor- und Nacherbschaft vor, dass der Dritte den
Nachlass beider Ehegatten aus zwei verschiedenen Berufungsgründen erhält.

Die Vor- und Nachteile der beiden Gestaltungsmöglichkeiten werden unter anderem im
Zusammenhang mit erbschaftssteuerlichen Fragen thematisiert.

Zu beachten ist bei beiden Gestaltungsmöglichkeiten außerdem, dass die Kinder der
verstorbenen Person die ihnen als enterbte Abkömmlinge ggf. zustehenden Ansprüche geltend machen können.

Pflichtteil:

Ihnen steht ggf. ein Anspruch auf Pflichtteil zu, wenn Sie nahe angehörige Person der verstorbenen Person oder mit der verstorbenen Person verheiratet/verpartnert waren und Sie enterbt worden sind.

Angehörige

Die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person sind pflichtteilsberechtigt. Hierzu gehören die Abkömmlinge, also Kinder und Kindeskinder, bei kinderlos verstorbenen Personen die Eltern. Die Pflichtteilsberechtigung der entfernteren Abkömmlinge (bspw. Enkel) ist eingeschränkt, wenn und soweit ein näherer Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann.

Die Geschwister der verstorbenen Person sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Verheiratete/verpartnerte Person

Genauso wie sich die Erbquote bei Vorhandensein von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern in Abhängigkeit vom Güterstand bestimmt, richtet sich die Pflichtteilsquote des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners danach, welcher Güterstand zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand.

  • Zugewinngemeinschaft:
    Der Ehegatte, der weder Erbe wurde noch ein Vermächtnis erhielt, kann nur den so genannten kleinen Pflichtteil verlangen, dessen Höhe sich durch die Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils errechnet (güterrechtliche Lösung). Daneben hat er noch den Anspruch auf den rechnerisch genauen Zugewinnausgleich. Wird der Ehegatte des Verstorbenen Erbe oder Vermächtnisnehmer, (erbrechtliche Lösung), steht ihm der um ein Viertel erhöhte gesetzliche Erbteil zu (großer Pflichtteil), sodass die Pflichtteilsquote neben Abkömmlingen 1/4, neben Eltern 3/8 beträgt.
  • Gütergemeinschaft:
    Der Pflichtteil beträgt neben Abkömmlingen 1/8 und neben den Eltern oder Geschwistern oder Großeltern ¼.
  • Gütertrennung:
    Der Pflichtteil beträgt neben einem Kind 1/4, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je 1/8.
Nutzen Sie unseren Pflichtteilsrechner für die Berechnung Ihrer Quote.

Der Pflichtteil bzw. der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldzahlungsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch garantiert den anspruchsberechtigten Personen, dass sie auch dann am  Erbe teilhaben, wenn sie enterbt worden sind. Der Pflichtteil sichert eine Mindestbeteiligung am Erbe, die grundsätzlich unentziehbar ist. Sie stellt das Gegengewicht zur Testierfreiheit dar, aufgrund derer die testierende Person frei und ohne Rücksicht auf die gesetzliche Erbfolge testieren kann.

Die Pflichtteilsquote ist der Anteil, mit welchem die pflichtteilsberechtigte Person am Wert des Nachlasses in Form eines Geldanspruchs partizipiert. Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt davon ab, welche Erbquote der pflichtteilsberechtigten Person zugestanden hätte, wenn die verstorbene Person kein Testament gemacht hätte. Informationen hierzu finden Sie unter: Wie hoch ist die Erbquote, wenn es kein Testament gibt?

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wie hoch der Ihnen zustehende Geldanspruch auf Pflichtteil ist, richtet sich zum einen nach der Pflichtteilsquote (näheres hierzu unter Was ist die Pflichtteilsquote?) und zum anderen nach dem Wert des Nachlasses, welchen die verstorbene Person hinterlassen hat.

Die Höhe des Anspruchs können Sie mit folgender Formel errechnen:

Pflichtteilsquote x Nachlasswert = Pflichtteilsanspruch

Oder nutzen Sie unseren kostenlosen Pflichtteilsrechner.

Mit der Pflichtteilsergänzung soll berücksichtigt werden, dass die verstorbene Person durch Schenkungen, die sie zu Lebzeiten getätigt hat, ihren Nachlass reduzieren und damit die ihre nächsten Angehörigen durch den Pflichtteil garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass aushöhlen kann.

Die Beeinträchtigung wird dadurch ausgeglichen, dass beim Erbfall die Geschenke der verstorbenen Person in den letzten zehn Jahre bzw. Schenkungen mit Nutzungsvorbehalten und Ehegatten-Schenkungen auch außerhalb dieser zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Aus dem hierdurch erhöhten Nachlass wird der Pflichtteil errechnet.

Als enterbte nahestehende Person haben Sie häufig über lange Zeit hinweg keinen näheren Kontakt mehr mit der verstorbenen Person gehabt. Dementsprechend wissen Sie auch nicht, wie sich das Vermögen der verstorbenen Person zu Lebzeiten entwickelt hat und welchen Bestand und Wert das Eigentum der verstorbenen Person bei ihrem Ableben hatte.

Damit Sie die Höhe Ihres Pflichtteils beziffern können, steht Ihnen gegenüber der Person, die Erbe geworden ist, ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand und Wert des Nachlasses sowie außerdem ein Anspruch auf Wertermittlung zu.

Während der Anspruch auf Auskunft auf Weitergabe von Wissen gerichtet ist, beinhaltet der Anspruch auf Wertermittlung die Vorlage von Unterlagen, anhand derer sich der Wert eines Gegenstands beziffern lässt oder die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Der Ihnen zustehende Anspruch auf Auskunft beinhaltet nicht nur die Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Person, welche die Auskunft schuldet (also der oder die Erben) ist auch verpflichtet, über den sogenannten fiktiven Nachlass Auskunft zu erteilen.

Der fiktive Nachlass umfasst unter anderem:

  • Zuwendungen der verstorbenen Person an ihre Kinder (Beispiel: Schenkung eines Bauplatzes anlässlich der Heirat des Kindes),
  • Schenkungen, und zwar sowohl innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tode der verstorbenen Person als auch über zehn Jahre hinaus, wenn beispielsweise Nutzungsrechte vorbehalten worden (die verstorbene Person verschenkt ihr Haus, behält sich aber ein Wohnrecht) und
  • sogenannte ehebedingte Zuwendungen.

Es ist ein Verzeichnis über den Nachlassbestand vorzulegen. Das Verzeichnis muss eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der nachlasszugehörigen Gegenstände und Verbindlichkeiten enthalten, und zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls. Üblicherweise ist das Nachlassverzeichnis in Aktiva des Nachlasses und Passiva des Nachlasses gegliedert. Eine weitere Position umfasst den fiktiven Nachlass. Die Person, die die Auskunft schuldet, ist aber keineswegs zur Rechnungslegung oder zur Auskunft über die Vermögensentwicklung der verstorbenen Person verpflichtet. Es müssen grundsätzlich keine finanziellen Transaktionen offengelegt werden. Anders ist dies nur dann, wenn die pflichtteilsberechtigte Person Anhaltspunkte für eine Schenkung oder für eine systematische Vermögensverschiebung vorweisen kann

Die anspruchsberechtigte Person kann zum einen ein privat erstelltes Nachlassverzeichnis verlangen und zum anderen ein sogenanntes amtliches Nachlassverzeichnis. Das amtliche Nachlassverzeichnis wird in aller Regel von einem Notar aufgenommen. Man spricht insofern auch von einem notariellen Verzeichnis. Wenn man zuerst ein privates Nachlassverzeichnis verlangt hat, kann danach immer noch ein amtliches Verzeichnis verlangt werden.

Sie haben das Recht, zu verlangen, dass Sie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (sei es ein privates Nachlassverzeichnis, sei es ein amtliches Nachlassverzeichnis) hinzugezogen werden. So können Sie beispielsweise dem Notar über die Schulter schauen und auf diese Weise letztlich Einblick in Belege erhalten. Hierdurch sollen Sie in die Lage versetzt werden, die Qualität der erteilten Auskünfte besser beurteilen zu können.

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, können Sie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit des Verzeichnisses verlangen.

Vorsorgevollmachten

Vorsorgevollmachten

Bei einer guten Beratung geht es nicht nur um den Fall, dass Sie nicht mehr sind. Thema Vollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen.

Genauso wichtig: Machen Sie sich Gedanken, wer die Kontrolle über Sie haben soll, wenn Sie es nicht mehr können.

Oder möchten Sie die Kontrolle über Ihr Leben in die Hände eines Fremden geben, weil Sie sich vorher nicht darum gekümmert haben?

Als Fachanwalt für Erbrecht berät Rechtsanwalt Dr. Starke Sie auch bei der Errichtung von Generalvollmachten/ Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bzw. Betreuungsverfügungen.

Und wenn Sie sich dann dazu motiviert haben, ihre Angelegenheiten zu regeln:

Denken Sie gelegentlich darüber nach, ob Ihr letzter Wille noch aktuell ist.

Ein guter Anlass bietet sich beispielsweise, wenn Sie selbst Eltern werden. Oder wenn Ihre Kinder heiraten. Oder wenn Sie Großeltern werden.

Auch hier gilt: Nehmen Sie die Beratung von Rechtsanwalt Dr. Starke als Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch.

Rechtsanwalt Dr. David Starke

 kümmert sich seit Jahren für seine Mandant*innen um die

  • Beratung, Vertretung und Durchsetzung von Ansprüchen als enterbter Abkömmling (Auskunftsanspruch, Anspruch auf Wertermittlung, Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch),

  • Beratung und Vertretung gegenüber enterbten Abkömmlingen (Erstellung von Nachlassverzeichnissen, Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen, Berücksichtigung besonderer Leistungen, bspw. Pflege, Berechnung von Ansprüchen),

  • Beratung und Vertretung als Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft (Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, Anspruch auf Auseinandersetzung).

Auch hier zeigt die Erfahrung: Die frühzeitige Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Erbrecht spart Ihnen häufig Geld, Zeit und Nerven.

Dr. David Starke Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Starke ist Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Alzey und Rheinhessen.

WAS UNSERE MANDANTEN SAGEN

Unsere Ansprüche an uns selber sind hoch.

Deswegen freuen wir uns über die zahlreichen positiven Bewertungen auf Anwalt.de.

Überzeugen Sie sich selber. Wir sind für Sie da.

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