Arbeitsrecht

Themen des ARBEITSRECHTs

Wir beraten Sie, das heißt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Betriebsräte, fachanwaltlich im Arbeitsrecht.
Zu unseren Beratungsfeldern gehören:

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Gestaltung und Überprüfung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
  • Vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Kündigungsschutzverfahren
  • Zeugnis, Abmahnung und Vergütung
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
  • Betriebliche Mitbestimmung
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitervertretungsrecht
  • Öffentliches Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Alzey
Arbeitsrecht Alzey

Beratung und Vertretung von Arbeitgebern

Arbeitgebern bieten wir eine fortlaufende Beratung, die von Stellenausschreibungen, Neueinstellungen und dem Bewerbungsprozess bis zum Entwurf von Arbeitsverträgen (z.B. in Vollzeit oder Teilzeit, befristet und unbefristet usw.) reicht. Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und prüfen bereits vorhandene Entwürfe.

Wir gestalten Sonder- und Zusatzvereinbarungen (z.B. Dienstwagen), bieten Beratung bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen bzw. ihrer Beendigung, verhandeln und gestalten Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und werden tätig bei besonderem Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte Menschen, Betriebsräte).

Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Besteht bereits ein Arbeitsvertrag, so überprüfen wir für Sie selbstverständlich auch diesen Vertrag. Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung von Lohnansprüchen, des 13. Monatsgehalts, von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und anderen Sonderzuwendungen.
Außerdem beraten und vertreten wir Sie auch gerichtlich, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.

Bitte beachten Sie hierzu folgendes:

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Hier ist also Eile geboten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Regel dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter/innen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung mindestens 6 Monate bestanden hat.

Um die Betriebsgröße richtig zu ermitteln, muss zwischen Vollzeitkräften, Teilzeitkräften, Auszubildenden und Praktikanten unterschieden werden:

  • Eine Teilzeitkraft, die bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeitet, gilt als 0,5 Mitarbeiter.
  • Eine Teilzeitkraft, die mehr als 20 und bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeitet, gilt als 0,75 Mitarbeiter.
  • Eine Vollzeitkraft gilt als 1 Mitarbeiter.
  • Auszubildende, Praktikanten und der geschäftsführende Gesellschafter selbst fließen nicht in die Berechnung der Betriebsgröße ein.

Kündigungsschutz besteht also, wenn rechnerisch mindestens 10,25 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind.
Wenn Sie bei uns einen Termin wegen einer Kündigung vereinbart haben, dann bringen Sie bitte folgende Unterlagen zum Termin mit:

  • Arbeitsvertrag (ggf. mit Nachträgen),
  • die letzten 3 Lohn-/Gehaltsabrechnung,
  • die Kündigung,
  • und – falls vorhanden – Ihre Rechtsschutzversicherungspolice

Nicht jedes Arbeitsverhältnis endet mit einer Kündigung. Manchmal wollen die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen, und zwar mit einem Aufhebungsvertrag. Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen und erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Auch bei einer Änderungskündigung stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Bei einer Änderungskündigung wird das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu neuen (und meist schlechteren) Bedingungen angeboten. Wir beraten hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des neuen Arbeitsangebotes und der Annahme unter Vorbehalt. Außerdem beraten wir bei Themen wie Abmahnung, Arbeitszeugnis und Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Häufig gestellte Fragen von Arbeitnehmern

Thema: Kündigung

Für konkrete Antworten in Ihrem Fall, beraten wie Sie gerne mit unserem Fachwissen.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten haben, so prüfen wir für Sie zunächst, ob die Abmahnung formell richtig ist und ob sie begründet ist.

Falls Sie dies nicht ist, so haben Sie die Möglichkeit, eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung zu erheben.

Zunächst sollten Sie im Auge behalten, dass nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Frist von drei Wochen zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage gilt.
Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.

Unter das Kündigungsschutzgesetz fallen Sie dann, wenn Sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig sind und wenn in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten, mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende zählen bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht mit. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Außer dem Kündigungsschutzgesetz gibt es noch weitere Vorschriften, die ihnen einen Sonderkündigungsschutz gewähren. Dies gilt insbesondere für

  • Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer
  • Schwangere und Mütter
  • Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen (oder beantragen)
  • Betriebsräte und Personalräte sowie andere Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze (Wahlbewerber)
  • ordentlich unkündbar Arbeitnehmer
  • Personen, die Pflege Zeit in Anspruch nehmen (oder beantragen)
  • Auszubildende

Auch hier gilt, dass Sie zur Wahrung ihrer Rechte in aller Regel innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen müssen. Versäumen Sie die Dreiwochenfrist, so gilt die Kündigung als wirksam – auch dann, wenn sie gegen ein Kündigungsverbot verstoßen hat.

Eine fristlose Kündigung bedeutet, dass mit Zugang der Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort endet. Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

Die fristlose Kündigung ist nach dem Gesetz zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Häufig wird vor Gericht darüber gestritten, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Beispiele für wichtige Gründe auf Seiten der Arbeitgeber:

  • Straftaten des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit (z.B. Spesenbetrug, Arbeitszeitbetrug, sexuelle Belästigung von Kollegen)
  • Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
  • verbotene Tätigkeit für einen Mitbewerber

Auf Seiten von Arbeitnehmern stellen erhebliche Zahlungsrückstände des Arbeitgebers den häufigsten Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss. Wird diese Frist versäumt, so ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich.

Auch bei der fristlosen Kündigung gilt, dass sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen müssen, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen. Hier spielt es keine Rolle, ob auf ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die fristlose Kündigung hat vor allem den Nachteil, dass Sie in der Regel zu einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld führt.

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, ordentlich kündigt, weil die Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr möglich ist.

Die Voraussetzung nach der Rechtsprechung lauten:

  • Es liegen betriebliche Erfordernisse vor, die den Bedarf an Arbeitsleistung geringer werden lassen.
  • Die Kündigung ist dringlich, weil der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden kann.
  • Die Abwägung des Arbeitgeberinteresses an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmerinteresse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt zum Ergebnis, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt.
  • Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchgeführt haben. Hierbei muss er unter anderem die Dauer der Beschäftigung, das Alter des Arbeitnehmers, seine Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Schwerbehinderung berücksichtigt haben.

Auch hier gilt: Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, so müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Das ist eine Frage, die wir sehr häufig hören. Ja, Sie können während ihrer Krankheit gekündigt werden.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob man wegen der Krankheit gekündigt werden kann. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, so müssen nach der Rechtsprechung für eine krankheitsbedingte Kündigung drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose stellen.
  • Die zu erwartenden Fehlzeiten führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.
  • Schließlich muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung durchführen zwischen seinem Beendigung Interesse und dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers.

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Frist kündigen, sofern kein anderer Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung) besteht.

Wir hören immer wieder, dass Arbeitnehmer davon ausgehen, dass Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch eine Abfindung zusteht. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen können. Diese Ausnahmen können z.B. in Tarifverträgen oder Sozialplänen geregelt sein.

Häufig kommt es zu Zahlungen von Abfindungen durch Arbeitgeber, nachdem der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Wenn der Arbeitgeber vom Gericht erfährt, dass die Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam war, so hat er ein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis zu beenden. In einer solchen Situation wird der Arbeitgeber häufig bereit sein, eine Abfindung zu bezahlen. Die Höhe der Abfindung ist letztlich Verhandlungssache. Die sogenannte Faustformel besagt, dass der Arbeitnehmer in durchschnittlichen Fällen ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr erhält.

Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren des RVG richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Auf Basis dieses Streitwerts wird die Höhe der Gebühren ermittelt. Der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage beläuft sich in der Regel auf das dreifache Bruttomonatsgehalt. Gerne informieren wir Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten einer Kündigungsschutzklage.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten für eine Kündigungsschutzklage selbst zu tragen, so prüfen wir gerne, ob die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe durch den Staat gegeben sind.

Rechtsanwalt Rafael Pinhas

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Rafael Pinhas
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